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   BFH, 04.08.1992 - VII R 40/91   

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https://dejure.org/1992,6559
BFH, 04.08.1992 - VII R 40/91 (https://dejure.org/1992,6559)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1992 - VII R 40/91 (https://dejure.org/1992,6559)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1992 - VII R 40/91 (https://dejure.org/1992,6559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Sinne einer Reduzierung des behördlichen Ermessensspielraums

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 04.08.1992 - VII R 40/91
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477 [BFH 24.09.1991 - VII R 34/90], BStBl II 1992, 57) entschieden, daß eine auf § 284 AO 1977 gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht ist, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) freiwillig anbietet.

    Eine Privilegierung verbietet sich sowohl im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Vollstreckungsschuldner - gleich welchen Berufs - als auch deshalb, weil es nicht angängig erscheint, der Finanzbehörde bei der Vollstreckung gegen Angehörige bestimmter Berufsgruppen Beschränkungen aufzuerlegen, denen Privatgläubiger solcher Personen vollstreckungsrechtlich nicht unterliegen (für diesen Gesichtspunkt allgemein Senat in BFHE 165, 477 [BFH 24.09.1991 - VII R 34/90], BStBl II 1992, 57, 59).

  • BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Vielmehr hat der Senat mehrfach betont, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 3 AO 1977-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Zulassungsentzuges grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO 1977 gekannt und bewusst in Kauf genommen habe (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; in BFH/NV 2001, 147, und vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160; vgl. dazu auch ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 67 ff.).

    Diese gesetzlichen Vorgaben rechtfertigen nach der vom BVerfG bislang nicht beanstandeten Rechtsprechung des Senats die Aufforderung nach § 284 Abs. 3 AO 1977 selbst dann, wenn die Gefahr des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 222), der mögliche Entzug der kassenärztlichen Zulassung (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 342) oder ein Gewerbeuntersagungsverfahren drohen (vgl. dazu auch FG des Saarlandes, Urteil vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, EFG 2001, 1174).

  • BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung

    c) Die ferner vom Kläger aufgeworfene Frage, ob sich die Vollstreckungsbehörde nicht wenigstens dann, wenn der Vollstreckungsschuldner wegen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erhebliche berufliche Nachteile zu befürchten hat, mit einer freiwillig nach § 95 AO 1977 angebotenen eidesstattlichen Versicherung begnügen muss, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des BFH bereits in verneinendem Sinne geklärt ist (vgl. Senatsurteile vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, und vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220).
  • BFH, 19.11.2007 - VII B 148/07

    Voraussetzungen für die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Abgabe

    Der Senat hat mehrfach entschieden, dass grundsätzlich nur eine unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen einschneidenden wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners nach § 284 AO der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners verschaffen kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen hat (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).
  • BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00

    Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

    So ist der Senat in seiner Rechtsprechung stets stillschweigend davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsbehörde befugt ist, in der Ladungsverfügung sowohl zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses als auch zur Bekräftigung von dessen Richtigkeit und Vollständigkeit gleichzeitig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzufordern (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220, und vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, und zuletzt den Senatsbeschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91

    Ermessensgerechtheit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen

    Eine Privilegierung verbietet sich sowohl im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Vollstreckungsschuldner - gleich, welchen Berufs - als auch deshalb, weil es nicht angängig erscheint, der Finanzbehörde bei der Vollstreckung gegen Angehörige bestimmter Berufsgruppen Beschränkungen aufzuerlegen, denen Privatgläubiger solcher Personen vollstreckungsrechtlich nicht unterliegen (in diesem Sinne im Anschluß an BFHE 165, 477 [BFH 24.09.1991 - VII R 34/90] , Urteil vom 4. August 1992 VII R 40/91).
  • BFH, 12.12.1995 - IV B 79/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldtem Fristversäumnis

    Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen unverschuldeter Versäumnis der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil das Empfangsgerät des Finanzgerichts (FG) am letzten Tag der Frist (10. Juli 1995 ) wegen eines technischen Versagens keine Sendungen mehr empfangen konnte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 6. Februar 1991 V B 44/89, BFH/NV 1992, 111; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, und vom 14. Juli 1993 III K 13--15/93, BFH/NV 1994, 483).
  • FG Baden-Württemberg, 21.12.1998 - 9 K 288/97

    Ermessensfehler beim Verlangen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

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  • FG München, 14.02.1997 - 15 K 78/97

    Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung;

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